BGH - Urteil vom 22.05.2007
VI ZR 17/06
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 920
BGHZ 172, 263
DAR 2007, 515
JR 2008, 205
JZ 2007, 1154
JuS 2008, 375
MDR 2007, 1015
NJW 2007, 2764
NZV 2007, 510
VRS 113, 191
VersR 2007, 1093
ZGS 2007, 244
zfs 2007, 626
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 107/05
LG Frankenthal, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 102/05

Haftung des Schädigers für das Miterleben eines schweren Unfalls durch Dritte

BGH, Urteil vom 22.05.2007 - Aktenzeichen VI ZR 17/06

DRsp Nr. 2007/12148

Haftung des Schädigers für das Miterleben eines schweren Unfalls durch Dritte

»Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Das klagende Land verlangt von der beklagten Versicherung aus übergegangenem Recht Ersatz von Leistungen für zwei in seinem Dienst stehende Polizeibeamte, die nach einem Verkehrsunfall ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten haben sollen.

Am 21. Dezember 2002 befuhr ein Versicherungsnehmer der Beklagten (nachfolgend: Schädiger) als "Geisterfahrer" die Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Er stieß frontal mit einem entgegenkommenden PKW zusammen, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide PKW fingen im weiteren Verlauf Feuer und brannten völlig aus; sämtliche Insassen verbrannten.