BGH - Urteil vom 12.12.2012
XII ZR 6/12
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 535;
Fundstellen:
MDR 2013, 266
MietRB 2013, 71
NJW 2013, 6
NJW-RR 2013, 333
NZM 2013, 191
VersR 2013, 318
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 03.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 433/09
OLG Karlsruhe in Freiburg, vom 28.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 195/10

Haftung des Vermieters von Geschäftsräumen für Schäden des Mieters auf Grund der Verletzung einer mietvertraglichen Fürsorgepflicht durch einen von dem Vermieter mit Bauarbeiten in dem Mietobjekt beauftragten Handwerker

BGH, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen XII ZR 6/12

DRsp Nr. 2013/1393

Haftung des Vermieters von Geschäftsräumen für Schäden des Mieters auf Grund der Verletzung einer mietvertraglichen Fürsorgepflicht durch einen von dem Vermieter mit Bauarbeiten in dem Mietobjekt beauftragten Handwerker

a) Zur Haftung des Vermieters von Geschäftsräumen für Schäden des Mieters, die diesem auf Grund der Verletzung einer mietvertraglichen Fürsorgepflicht durch einen von dem Vermieter mit Bauarbeiten in dem Mietobjekt beauftragten Handwerker entstehen.b) Der Geschäftsversicherungsvertrag des Mieters, durch den er seine Geschäftseinrichtung und seinen Betriebsunterbrechungsschaden u.a. gegen Feuer versichert, kann nicht zugunsten des Vermieters, der einen Schaden an den versicherten Gegenständen durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Versicherer auf einen Regress gegen den Vermieter verzichtet.

Tenor

Die Revisionen gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2011 werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin der Beklagten selbst.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 535;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt als Feuerversicherer des Mieters der Beklagten (im Folgenden Mieter) Schadensersatz aus gemäß § 67 Abs. 1 VVG aF (jetzt § 86 VVG) übergegangenem Recht wegen eines Brandschadens.