BGH - Urteil vom 25.09.1962
VI ZR 232/61
Normen:
ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VRS 24, 1
VersR 1962, 1158
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Haftung eines Bauunternehmers für nach Einbruch der Dunkelheit ungesichert auf der Fahrbahn belassene Sicherungseinrichtungen

BGH, Urteil vom 25.09.1962 - Aktenzeichen VI ZR 232/61

DRsp Nr. 1994/6270

Haftung eines Bauunternehmers für nach Einbruch der Dunkelheit ungesichert auf der Fahrbahn belassene Sicherungseinrichtungen

Vergisst ein Bauunternehmer, nach Einbruch der Dunkelheit verschiedene Sicherungseinrichtungen abzuräumen und bleiben diese unbeleuchtet und ungesichert auf der Fahrbahn zurück, so haftet er für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass Kraftfahrer mit den auf der Fahrbahn stehenden Gegenständen kollidieren. Die Haftung erstreckt sich auch auf solche Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Fahrzeugführer abbremst, weil er durch Warnzeichen anderer Verkehrsteilnehmer irritiert wird.

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Tatbestand: