BGH - Urteil vom 17.01.2023
VI ZR 316/20
Normen:
BGB § 826;
Fundstellen:
BB 2023, 321
MDR 2023, 494
VRS 2023, 158
VersR 2023, 733
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 147/18
KG, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 88/19

Haftung eines Fahrzeugherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Vorteilsausgleich, Annahmeverzug)

BGH, Urteil vom 17.01.2023 - Aktenzeichen VI ZR 316/20

DRsp Nr. 2023/1990

Haftung eines Fahrzeugherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Vorteilsausgleich, Annahmeverzug)

Zur Haftung eines Fahrzeugherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Vorteilsausgleich, Annahmeverzug).

In den sogenannten Dieselfällen ist der Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB im Wege des Vorteilsausgleichs um die vom Geschädigten gezogenen Nutzungsvorteile zu reduzieren.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 73 % und die Beklagte 27 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 45 % und die Beklagte 55 %.

Normenkette:

BGB § 826;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.