BGH - Urteil vom 25.10.2022
VI ZR 68/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
MDR 2023, 292
VersR 2023, 64
WM 2022, 2395
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1567/17
OLG Braunschweig, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 239/18

Haftung eines Motorenherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer eines von dessen Tochtergesellschaft hergestellten Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall; Beruhen eines Schadens im Sinne des § 826 BGB auf einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung

BGH, Urteil vom 25.10.2022 - Aktenzeichen VI ZR 68/20

DRsp Nr. 2022/16636

Haftung eines Motorenherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer eines von dessen Tochtergesellschaft hergestellten Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall; Beruhen eines Schadens im Sinne des § 826 BGB auf einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung

Zur Haftung eines Motorenherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer eines von dessen Tochtergesellschaft hergestellten Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall.

1. Als sittenwidrig ist es auch zu beurteilen, wenn ein Motorenhersteller einen Motor auf der Grundlage einer für sein Unternehmen getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse mit einer unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielenden und eigens zu diesem Zweck entwickelten Steuerungssoftware ausstattet und diesen Motor in dem Bewusstsein in den Verkehr bringt, dass er von seiner Tochtergesellschaft in ein Fahrzeug verbaut und dieses an einen arglosen Käufer veräußert werden wird.2. Den Hersteller von Motoren mit illegaler Motorsteuerungssoftware trifft die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Fragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei ihm getroffen und ob sein Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

Tenor