OLG Köln - Urteil vom 04.12.2000
16 U 56/00
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 168
DAR 2001, 168
MDR 2001, 687
MDR 2001, 687
OLGReport-Köln 2001, 110
OLGReport-Köln 2001, 110
SP 2001, 126
SP 2001, 126
VRS 100, 81
VRS 100, 81
VerkMitt 2001, 21
VerkMitt 2001, 21
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 113/00

Haftung eines Radfahrers für einen durch seine Überquerung der Fahrbahn ausgelösten Auffahrunfall zweier Kraftfahrzeuge

OLG Köln, Urteil vom 04.12.2000 - Aktenzeichen 16 U 56/00

DRsp Nr. 2001/7304

Haftung eines Radfahrers für einen durch seine Überquerung der Fahrbahn ausgelösten Auffahrunfall zweier Kraftfahrzeuge

»1. Das Mitverschulden eines Radfahrers, der vor einer herannahenden Autokolonne bei Dunkelheit ohne Licht eine Straße überquert, obwohl die Ampelanlage für ihn Rotlicht zeigt, an einem Auffahrunfall zwischen dem dritten und zweiten Fahrzeug der herannahenden Kolonne tritt nicht allein deshalb völlig hinter dem Verschulden des Auffahrenden zurück, weil es dem ersten und zweiten Fahrer in der Kolonne gerade noch gelungen war, ihre Fahrzeuge ohne einen Zusammenstoß zum Stehen zu bringen.«2. Grundsätzlich haftet das auffahrende Fahrzeug in vollem Umfang für den Heckschaden des vorausfahrenden Fahrzeugs. Der Haftpflichtversicherer des auffahrenden Fahrzeugs hat jedoch gegen den Radfahrer einen Anspruch auf Ersatz von 1/3 seiner Aufwendungen, da dieser in diesem Umfang gesamtschuldnerisch mithaftet.

Normenkette:

BGB § 254 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin den von ihr erstatteten, dem Versicherungsnehmer (VN) der Klägerin erwachsenen materiellen Unfallschaden wegen seines schuldhaften und unfallursächlichen gewichtigen Fehlverhaltens zu 1/3 zu erstatten (§§ 823, 254 BGB, 37 II Nr. 1 und 2 sowie 17 I StVO).