BGH - Urteil vom 26.01.1960
VI ZR 203/58
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1960, 136
VRS 18, 245

Haftung für Rutschen eines Kraftfahrzeugs auf schlüpfriger Fahrbahn

BGH, Urteil vom 26.01.1960 - Aktenzeichen VI ZR 203/58

DRsp Nr. 1994/6428

Haftung für Rutschen eines Kraftfahrzeugs auf schlüpfriger Fahrbahn

Das Rutschen eines Kraftfahrzeugs auf schlüpfriger Fahrbahn ist kein Versagen seiner Verrichtungen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ;

Hinweise:

Siehe auch Weitnauer, VersR 1960, 680; "Ist Schleudern oder Rutschen eines Kraftfahrzeugs als, Versagen seiner Verrichtungen i.S. des § 7 Abs. 2 StVG anzusehen?"; Schweizer, VersR 1969, 18: "Schleudern und Rutschen eines Fahrzeugs als Versagen seiner Verrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG."

Fundstellen
DAR 1960, 136
VRS 18, 245