(Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
1. Soweit sich die Berufung zunächst auch auf eine Abänderung des angefochtenen Urteils dahin gerichtet hat, den Beklagten zu 1 neben dem beklagten Land zu verurteilen, hat der Kläger vor Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Berufung zurückgenommen, sodass insoweit lediglich über die angefallenen anteiligen Kosten zu entscheiden war (dazu unten 4.).
2. Im Übrigen ist die Berufung begründet:
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