OLG Celle - Urteil vom 14.11.2007
14 U 60/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 35 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2008, 8
OLGReport-Celle 2008, 8
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 328/06

Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall mit nicht nachgewiesenem Verschulden der Beteiligten; Rechte und Pflichten des Führers eines Streufahrzeugs

OLG Celle, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 14 U 60/07

DRsp Nr. 2008/22203

Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall mit nicht nachgewiesenem Verschulden der Beteiligten; Rechte und Pflichten des Führers eines Streufahrzeugs

»1. Kann bei einem Unfall unter Beteiligung mehrerer Fahrzeuge keine der Parteien ein Verschulden des jeweils anderen Fahrzeugführers nachweisen, ist für die Haftungsverteilung lediglich jeweils die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge zugrunde zu legen.2. Ein Streufahrzeug darf bei entsprechender Kennzeichnung auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jede Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, aber nur soweit dies der Einsatz erfordert.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 35 ;

Gründe:

(Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

1. Soweit sich die Berufung zunächst auch auf eine Abänderung des angefochtenen Urteils dahin gerichtet hat, den Beklagten zu 1 neben dem beklagten Land zu verurteilen, hat der Kläger vor Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Berufung zurückgenommen, sodass insoweit lediglich über die angefallenen anteiligen Kosten zu entscheiden war (dazu unten 4.).

2. Im Übrigen ist die Berufung begründet: