Haftungsrecht

Autor: Schaefer

Der Anspruch auf Beerdigungskosten resultiert aus den § 844 Abs. 1 BGB oder § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 5 Abs. 1 Satz 2 HaftpflichtG, § 35 Abs. 1 Satz 2 LuftVG.

Gemäß § 1968 BGB obliegt die Pflicht zur Beerdigung den Erben und gem. § 1615 Abs. 2 BGB den Verwandten in gerader Linie, gem. § 1360a Abs. 3 BGB den Ehegatten (zur Verpflichtung einer Bestattung eines Elternteils durch ein Kind vgl. VG Köln, Urt. v. 20.03.2009 - 27 K 5617/07). Wer aufgrund vertraglicher Verpflichtung die Beerdigungskosten zu tragen hat, kann gleichfalls direkten Ersatz beanspruchen, §§ 679, 683, 812 BGB. Grundsätze der Vorteilsausgleichung finden regelmäßig gegenüber dem Anspruch aus § 844 Abs. 1 BGB, den Beerdigungskosten, keine Anwendung (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.10.1955 - 1 W 55/55, VersR 1956, 542).

Mitverschulden und mitwirkende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Getöteten sind zu berücksichtigen.

Die Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten bleibt uneingeschränkt bestehen, auch wenn der Geschädigte wegen hohen Alters oder wegen schlechten Gesundheitszustands vermutlich alsbald anderweitig verstorben wäre (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.02.1994 - 13 U 129/93, zfs 1994, 405).

B. Grundsätzliches

Beerdigungskosten sind in standesgemäßem Umfang von § 1968 BGB zu erstatten (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 27.03.2008 - 12 U 239/06). Standesgemäßheit hängt ab von den:

wirtschaftlichen Verhältnissen,