Autor: Schaefer |
Der Anspruch auf Beerdigungskosten resultiert aus den § 844 Abs. 1 BGB oder § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG, §
Gemäß § 1968 BGB obliegt die Pflicht zur Beerdigung den Erben und gem. § 1615 Abs. 2 BGB den Verwandten in gerader Linie, gem. § 1360a Abs. 3 BGB den Ehegatten (zur Verpflichtung einer Bestattung eines Elternteils durch ein Kind vgl. VG Köln, Urt. v. 20.03.2009 -
Mitverschulden und mitwirkende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Getöteten sind zu berücksichtigen.
Die Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten bleibt uneingeschränkt bestehen, auch wenn der Geschädigte wegen hohen Alters oder wegen schlechten Gesundheitszustands vermutlich alsbald anderweitig verstorben wäre (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.02.1994 - 13 U 129/93, zfs 1994, 405).
B. Grundsätzliches
Beerdigungskosten sind in standesgemäßem Umfang von § 1968 BGB zu erstatten (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 27.03.2008 -
wirtschaftlichen Verhältnissen, |
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