Autor: Göppl |
Es besteht eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters, die nur dann nicht greift, wenn sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs auf den Unfall nicht ausgewirkt hat. Das gilt für Personen- und für Sachschäden.
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird ebenfalls berücksichtigt.
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