OLG Stuttgart - Urteil vom 17.11.1977
6 U 75/77
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1978, 577

Haftungsverteilung bei Anfahren einer neun Jahre alten, vom Radweg abgekommenen Radfahrerin; Höhe des Schmerzensgeldes bei schwerer Stammhirnverletzung mit Atem- und Kreislaufstillstand eines neun Jahre alten Kindes

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.1977 - Aktenzeichen 6 U 75/77

DRsp Nr. 1994/13572

Haftungsverteilung bei Anfahren einer neun Jahre alten, vom Radweg abgekommenen Radfahrerin; Höhe des Schmerzensgeldes bei schwerer Stammhirnverletzung mit Atem- und Kreislaufstillstand eines neun Jahre alten Kindes

1. Gerät eine neun Jahre alte Radfahrerin, die für einen nachfolgenden Kraftfahrer stark schwankend den Radweg befährt, auf die Fahrbahn und kommt es zu einer Kollision, so trägt der Kraftfahrer die volle Haftung, wenn er sich mit einem Hupsignal begnügt und im Übrigen die Radfahrerin mit einem seitlichen Abstand zum Radweg von etwa einem Meter überholt hat. Gegenüber dem groben Verschulden des PKW-Fahrers tritt das leichte Mitverschulden der Radfahrerin vollständig zurück.