BGH - Urteil vom 12.07.1960
VI ZR 163/59
Normen:
BGB § 208 ;
Fundstellen:
DRsp I(112)51Nr. 5
VersR 1960, 831
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Haftungsverteilung bei Anfahren eines aus einer Straßenbahn aussteigenden Fußgängers durch einen Mopedfahrer

BGH, Urteil vom 12.07.1960 - Aktenzeichen VI ZR 163/59

DRsp Nr. 1996/15400

Haftungsverteilung bei Anfahren eines aus einer Straßenbahn aussteigenden Fußgängers durch einen Mopedfahrer

1. Für eine Verjährungsunterbrechung kann ein nur auf den Grund des Anspruchs bezogenes Anerkenntnis ausreichen. Ein solches »Anerkenntnis dem Grunde nach« erstreckt sich trotz etwaiger Einwendungen des Schuldners zur Anspruchshöhe auf den Gesamtanspruch.2. Abweichend von diesem Grundsatz hat in Fällen teilbarer Verbindlichkeiten das auf einen bestimmten Forderungsteil beschränkte »Anerkenntnis dem Grunde nach« keine über diesen Teil hinausgehende Unterbrechungswirkung - vorbehaltlich einer gegenteiligen Erklärung.3. Ein Mopedfahrer verstößt gegen § 9 Abs. 3 StVO (a.F.), wenn er sich angesichts aus einer Straßenbahn aussteigender Passanten die Vorfahrt erzwingt. Kommt es dabei zu einer Kollision mit einem Fußgänger, so trägt er die alleinige Haftung.

Normenkette:

BGB § 208 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 13. Mai 1953 gegen 16.30 Uhr an der Straßenbahnhaltstelle P.-Straße in M. von dem Motorroller des Beklagten, den dieser selbst steuerte, angefahren und erheblich verletzt, als er vom Gehsteig auf die Fahrbahn getreten war, um in einen Straßenbahnzug einzusteigen.