OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.1985
12 U 263/81
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ; StVO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
r+s 1986, 279

Haftungsverteilung bei Anfahren eines durch eine Fahrzeugkolonne hindurch tretenden Kindes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.1985 - Aktenzeichen 12 U 263/81

DRsp Nr. 1994/9151

Haftungsverteilung bei Anfahren eines durch eine Fahrzeugkolonne hindurch tretenden Kindes

Passiert ein Kraftfahrer auf der Linksabbiegerspur eine auf der Nebenspur stehende Kolonne und erfasst er ein zwischen den haltenden Fahrzeugen hindurch auf die Fahrbahn tretendes Kind, so trifft ihn zwar kein Verschulden, er haftet aber aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsgefahr in vollem Umfang nach § 7 Abs. 1 StVG, da der Unabwendbarkeitsnachweis nicht zu führen ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ; StVO § 3 Abs. 1 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Annahme der Revision durch Beschl. v. 07.10.1986 (VI ZR 6/86) abgelehnt

Fundstellen
r+s 1986, 279