OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.1990
12 U 13/90
Normen:
BGB § 254 ; StVO § 25 ;
Fundstellen:
VRS 83, 100
r+s 1992, 195

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.1990 - Aktenzeichen 12 U 13/90

DRsp Nr. 1994/9023

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers

Überquert ein Fußgänger eine innerörtliche Straße normalen Schrittes und wird er kurz vor Erreichen des gegenüber liegenden Gehwegs von einem von rechts herannahenden Kraftfahrzeug angefahren, so trifft ihn kein Mitverschulden, da er darauf vertrauen darf, dass der Kraftfahrer ihm eine gefahrlose Überquerung der Fahrbahn ermöglichen werde.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVO § 25 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision des Bekl. durch Beschluß vom 17.3.1992 (VI ZR 34/91) nicht angenommen.

Fundstellen
VRS 83, 100
r+s 1992, 195