BGH - Urteil vom 21.05.1968
VI ZR 128/67
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 9 § 37 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers in der Silvesternacht

BGH, Urteil vom 21.05.1968 - Aktenzeichen VI ZR 128/67

DRsp Nr. 2008/15031

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers in der Silvesternacht

Ein PKW-Fahrer, der sich in der Silvesternacht am Fahrbahnrand gehenden Fußgänger nähert, muss damit rechnen, dass diese alkoholisiert sind und sich nicht vernünftig verhalten werden. Er darf daher keinesfalls seine Ausgangsgeschwindigkeit von 50 - 60 km/h beibehalten, sondern hat diese auf etwa 20 - 25 km/h herab zu setzen. Unterlässt er dies und kommt es zu einer Kollision, so trägt er die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 9 § 37 ;

Tatbestand:

Am 1. Januar 1959 gegen 4.00 Uhr morgens wurde der damals 43-jährige Kläger auf der Fahrbahn der M.-Straße in Sch. durch den von dem Erstbeklagten gesteuerten, dem Zweitbeklagten gehörigen als Taxi zugelassenen Personenkraftwagen Mercedes-Daimler-Benz erfasst und schwer verletzt; an dem Personenkraftwagen entstand Sachschaden.