BGH - Urteil vom 09.07.1968
VI ZR 11/67
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 37 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Haftungsverteilung bei Anfahren eines nachts auf der Fahrbahn laufenden alkoholisierten schwerhörigen und gehbehinderten Fußgängers

BGH, Urteil vom 09.07.1968 - Aktenzeichen VI ZR 11/67

DRsp Nr. 2008/15103

Haftungsverteilung bei Anfahren eines nachts auf der Fahrbahn laufenden alkoholisierten schwerhörigen und gehbehinderten Fußgängers

Benutzt ein Fußgänger zur Nachtzeit trotz schwerwiegender Einschränkungen seiner Verkehrstüchtigkeit durch Alkohol, Schwerhörigkeit und eine Gehbehinderung die Fahrbahn anstatt des Gehwegs, so trifft ihn ein Mitverschulden von 1/3, wenn er von einem Fahrzeug angefahren wird.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 37 ;

Tatbestand:

Am ... 1961 befuhr der Beklagte gegen 0.55 Uhr mit seinem Kombiwagen Ford-Taunus M 12 die 7 m breite N.-Straße in K. Er hatte zu dieser Zeit einen Blutalkoholgehalt von 1,75 Promille. Der Beklagte fuhr scharf rechts an dem 2,50 m breiten Gehweg entlang und erfasste 10 m vor dem Hause N.-Straße ... von hinten den in gleicher Richtung auf Krücken gehenden 66 Jahre alten Rentner Karl Nikolaus O., der seinerseits eine Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille hatte. O. starb am ... 1961 an den Folgen der erlittenen Unfallverletzungen.