BGH - Urteil vom 19.12.1978
VI ZR 218/76
Normen:
BGB § 249 § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 73, 109
DAR 1979, 97
DRsp I(123)226b
ES Kfz-Schaden M-2/27
NJW 1979, 760
VRS 56, 218
VRS 56, 249
VersR 1979, 323
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein auf dem rechten Rand des rechten Fahrstreifens einer Autobahn liegengebliebenes Fahrzeug; Anrechnung von Erträgnissen aus dem Nachlass eines bei einem Verkehrsunfall Getöteten auf den Unterhaltsschaden

BGH, Urteil vom 19.12.1978 - Aktenzeichen VI ZR 218/76

DRsp Nr. 1994/5264

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein auf dem rechten Rand des rechten Fahrstreifens einer Autobahn liegengebliebenes Fahrzeug; Anrechnung von Erträgnissen aus dem Nachlass eines bei einem Verkehrsunfall Getöteten auf den Unterhaltsschaden

»1. Bei dem Ersatzanspruch mittelbar Geschädigter aus § 844 Abs. 2 BGB sind nur diejenigen Vorteile als anrechenbar in Betracht zu ziehen, die mit dem Anspruch wegen Verlust des Rechts auf Unterhalt in Zusammenhang stehen.2. Erträgnisse einer dem Unterhaltsberechtigten ausgezahlten Summe einer Lebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall (sog. Sparversicherung) sind nicht auf den ihm nach § 844 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Schaden anzurechnen.«3. Bleibt ein Fahrzeug mit einem geplatzten Reifen auf dem Rand des rechten Fahrstreifens liegen und kommt es zu einem Auffahrunfall mit einem nachfolgenden Fahrzeug mit tödlichem Ausgang, so trifft den liegen gebliebenen Pkw eine Mithaftung von 1/4, da er mit dem Fahrzeug die nächste Haltbucht hätte anfahren müssen.

Normenkette:

BGB § 249 § 844 Abs. 2 ;

Tatbestand: