BGH - Urteil vom 13.01.1959
VI ZR 12/58
Normen:
StVO (a.F.) § 24 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1959, 613
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein unbeleuchtetes landwirtschaftliches Fuhrwerk bei Dämmerung

BGH, Urteil vom 13.01.1959 - Aktenzeichen VI ZR 12/58

DRsp Nr. 1994/6477

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein unbeleuchtetes landwirtschaftliches Fuhrwerk bei Dämmerung

1. Die Beleuchtung eines Fahrzeugs ist immer dann geboten, wenn die gegebenen Lichtverhältnisse derart sind, dass durch ein unbeleuchtetes Fahrzeug die Verkehrssicherung beeinträchtigt werden würde. Das ist nicht erst bei völliger Dunkelheit der Fall, sondern schon dann, wenn andere Verkehrsteilnehmer infolge der Lichtverhältnisse die seitliche Begrenzung des Fahrzeugs und sein Ende nicht mehr deutlich erkennen können.2. Kommt es zu einer Kollision eines Kraftfahrers mit einem in diesem Sinne unbeleuchteten landwirtschaftlichen Fuhrwerk, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall durch das Fehlen der Fahrzeugbeleuchtung zumindest mitverursacht worden ist.3. Dieser Anscheinsbeweis ist nicht durch die Alkoholisierung des auffahrenden Kraftfahrers entkräftet.4. Bei dieser Sachlage ist eine Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Führers des landwirtschaftlichen Fuhrwerks vorzunehmen.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 24 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand: