KG - Beschluss vom 12.11.2007
12 U 174/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 7 Abs. 1 S. 2; StVO § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
KGReport 2008, 816=
NZV 2008, 623
VRS 114, 412
VersR 2008, 1555
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 423/06

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein wendendes Fahrzeug; Anscheinsbeweis bei Kollision eines nachfolgenden Kfz mit seiner vorderen rechten Ecke mit der linken Seite eines in Querstellung befindlichen Kfz

KG, Beschluss vom 12.11.2007 - Aktenzeichen 12 U 174/07

DRsp Nr. 2009/897

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein wendendes Fahrzeug; Anscheinsbeweis bei Kollision eines nachfolgenden Kfz mit seiner vorderen rechten Ecke mit der linken Seite eines in Querstellung befindlichen Kfz

1. Kollidiert ein nachfolgendes Kfz mit seiner vorderen rechten Ecke mit der linken Seite eines zunächst vorausgefahrenen und im Kollisionszeitpunkt - zum Zwecke des Wendens - in Querstellung befindlichen Kfz, so handelt es sich nicht um den typischen Auffahrunfall, aus dem ein Anscheinsbeweis gegen den Nachfolgenden abgeleitet werden kann. Ein solcher Anscheinsbeweis ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Front des nachfolgenden Kfz gegen das Heck des Vorausfahrenden stößt und bei den Anstoßstellen wenigstens eine Teilüberdeckung von Heck und Front vorliegt. 2. Ein Fahrstreifen i.S.d. § 7 Abs. 5 StVO setzt keine Fahrbahnmarkierung voraus, sondern ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO der Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

1. Vielmehr spricht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des wendenden Fahrzeugs, so dass dieses in der Regel die volle Haftung trägt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 7 Abs. 1 S. 2; StVO § 9 Abs. 5;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.