BGH - Urteil vom 21.03.1961
VI ZR 88/60
Normen:
GVG § 70 ; StVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1961, 199
VRS 20, 414
VerkBl 1961, 434
VersR 1961, 473
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ulm,

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen am Straßenrand abgestellten Anhänger eines Lastzuges

BGH, Urteil vom 21.03.1961 - Aktenzeichen VI ZR 88/60

DRsp Nr. 1994/6361

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen am Straßenrand abgestellten Anhänger eines Lastzuges

»1. Zur Zulässigkeit der Mitwirkung von Hilfsrichtern beim Oberlandesgericht.2. Wird der Anhänger eines Lastzuges aus der Betriebseinheit gelöst und am Straßenrand abgestellt, so ist ein durch den Anhänger verursachter Unfall bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden. Auf die Dauer der Trennung vom Motorwagen kommt es nicht an.«3. Die Betriebsgefahr des unbeleuchtet am Fahrbahnrand abgestellten Anhängers ist weit höher zu bewerten, als die Betriebsgefahr eines auffahrenden PKW, so dass eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Halters des Anhängers angemessen ist.

Normenkette:

GVG § 70 ; StVG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand: