OLG Nürnberg - Urteil vom 22.09.1972
1 U 79/72
Normen:
StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1973, 949

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen auf der linken Fahrspur einer Autobahn liegengebliebenen, abzuschleppenden PKW

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.09.1972 - Aktenzeichen 1 U 79/72

DRsp Nr. 1994/13047

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen auf der linken Fahrspur einer Autobahn liegengebliebenen, abzuschleppenden PKW

Kommt es bei eisglatter Fahrbahn zu einer Kollision eines auf der linken Fahrspur der Bundesautobahn fahrenden Fahrzeugs mit einem auf dem Mittelstreifen liegengebliebenen, in die linke Fahrspur hineinragenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/6 zu 5/6 zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs gerechtfertigt. Das liegengebliebene Fahrzeug muss sich die Betriebsgefahr mit 1/6 anrechnen lassen. Diese geht erst dann auf ein Abschleppfahrzeug über, wenn der Abschleppvorgang begonnen hat.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
VersR 1973, 949