BGH - Urteil vom 01.12.1970
VI ZR 108/69
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 16 § 18 ;
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Lübeck,

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen verbotswidrig in der Parkverbotszone einer Bundesstraße abgestellten, entladenen Anhänger

BGH, Urteil vom 01.12.1970 - Aktenzeichen VI ZR 108/69

DRsp Nr. 2008/15020

Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen verbotswidrig in der Parkverbotszone einer Bundesstraße abgestellten, entladenen Anhänger

»1. Das Aufstellen eines schon entladenen Anhängers in der Parkverbotszone einer Bundesstraße (§ 16 Abs. 1 lit a StVO) kann eine mit dem Entladen des Lastzuges notwendig verbundene Nebenverrichtung sein, die diesem als Teil des Entladegeschäfts iS der §§ 16 Abs. 1, 18 StVO noch zuzurechnen ist.«2. Fährt ein Fahrzeug auf den Anhänger auf, so trägt es jedoch die alleinige Haftung, wenn der abgestellte Anhänger weithin sichtbar und der Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs offensichtlich unaufmerksam war.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 16 § 18 ;

Tatbestand: