BGH - Urteil vom 03.11.1964
VI ZR 190/63
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 Abs. 2 § 17 ; StVO (a.F.) § 8 Abs. 2 § 10 ;
Fundstellen:
VersR 1965, 82
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Haftungsverteilung bei Auffahren eines auf der Überholspur der Autobahn fahrenden PKW auf ein Fahrzeug, das kurz zuvor die Spur gewechselt hat

BGH, Urteil vom 03.11.1964 - Aktenzeichen VI ZR 190/63

DRsp Nr. 1994/6136

Haftungsverteilung bei Auffahren eines auf der Überholspur der Autobahn fahrenden PKW auf ein Fahrzeug, das kurz zuvor die Spur gewechselt hat

Fährt ein PKW auf der Überholspur der Autobahn auf ein Fahrzeug auf, das kurz zuvor die Spur gewechselt hat, so trifft Letzteres die alleinige Haftung, wenn für den Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs kein vernünftiger Grund bestand, da kein zu überholendes Fahrzeug vorausfuhr. Auch bei hoher Geschwindigkeit des von hinten heranfahrenden Fahrzeugs tritt dessen Betriebsgefahr hinter das Verschulden des nach links Ausscherenden zurück.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 Abs. 2 § 17 ; StVO (a.F.) § 8 Abs. 2 § 10 ;

Tatbestand:

Der Zweitbeklagte befuhr am 20. Mai 1959 gegen 12.15 Uhr mit dem Renault-Pkw des Erstbeklagten die Autobahn von Karlsruhe nach Baden-Baden. Neben ihm saß seine Ehefrau, auf den hinteren Sitzen hatten der Erstbeklagte und dessen Ehefrau Platz genommen.

Etwa in Höhe des Kilometersteines 633 wechselte er auf die Überholspur, ohne ein anderes Fahrzeug überholen zu wollen. Hierbei stieß der in gleicher Richtung auf der Überholspur fahrende Volkswagen der Erstklägerin, den der Zweitkläger steuerte, mit dem Renault-Pkw der Beklagten zusammen.

Der Zweitkläger wurde erheblich verletzt. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.