KG - Beschluss vom 10.12.2007
12 U 33/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 10;
Fundstellen:
KGReport 2008, 784
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 280/06

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs auf ein vom rechten Fahrbahnrand auf die Fahrspur gewechselten Fahrzeugs

KG, Beschluss vom 10.12.2007 - Aktenzeichen 12 U 33/07

DRsp Nr. 2009/895

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs auf ein vom rechten Fahrbahnrand auf die Fahrspur gewechselten Fahrzeugs

1. Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden versagt schon bei regelmäßigem Verkehrsfluss dann, wenn der Vorausfahrende erst einige Augenblicke vor dem Auffahrunfall vom rechten Fahrbahnrand angefahren und sogleich über den mittleren Fahrstreifen hinaus in den linken, vom Auffahrenden befahrenen Fahrstreifen gewechselt ist. 2. Kommt es nämlich in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Anfahren vom Fahrbahnrand/Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision zwischen dem Anfahrenden und dem nachfolgenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Anfahrenden/Fahrstreifenwechsler.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 10;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.