BGH - Urteil vom 24.05.1960
VI ZR 119/59
Normen:
StVG § 7 ;
Fundstellen:
VRS 19, 83
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Auffahren eines PKW auf ein auf der Fahrbahn geschobenes Motorrad

BGH, Urteil vom 24.05.1960 - Aktenzeichen VI ZR 119/59

DRsp Nr. 1994/6408

Haftungsverteilung bei Auffahren eines PKW auf ein auf der Fahrbahn geschobenes Motorrad

1. Ein auf der Fahrbahn geschobenes Motorrad, dessen Motor nicht in Gang zu bringen war, befindet sich in Betrieb.2. Fährt ein PKW bei Dunkelheit auf ein auf der Fahrbahn geschobenes Motorrad auf, so trägt er die überwiegende Haftung, da er nicht auf Sicht gefahren ist. Der Motorradfahrer muss sich die Betriebsgefahr des geschobenen Motorrades anrechnen lassen, da es sich i.S. von § 7 Abs. 1 StVG in Betrieb befand. Es ist daher von einer Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des PKW-Fahrers auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 ;

Tatbestand:

Am 2. August 1956 musste der Kläger bei Nacht sein Motorrad (196 ccm) über die P.-Straße in M. in südlicher Richtung nach Hause schieben, weil der Motor nicht in Gang zu bringen war. Als er gegen 2.45 Uhr bei dem Hause P.-Straße Nr. 16 war, wurde er von der Taxe des Beklagten J., die der Beklagte H. steuerte, von hinten angefahren und mit dem Motorrad weit nach vorne geschleudert. Der Kläger wurde schwer verletzt, sein Fahrzeug zerstört.

Er hat behauptet H. sei unaufmerksam und mit einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h, also viel zu schnell fahren. Er selbst sei auf der äußersten rechten Straßenseite unmittelbar neben der Bordsteinkante gegangen. Die Beleuchtung an seinem Motorrad sei in Ordnung gewesen. Lampe und Rücklicht hätten gebrannt.