OLG Köln - Urteil vom 04.12.2000
16 U 3/00
Normen:
StVO § 7 Abs. 5 § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 170
OLGReport-Köln 2001, 163
VRS 100, 94
VerkMitt 2001, 44
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 363/97

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall nach Einbiegen in eine Vorfahrtsstraße und Spurwechsel

OLG Köln, Urteil vom 04.12.2000 - Aktenzeichen 16 U 3/00

DRsp Nr. 2001/7300

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall nach Einbiegen in eine Vorfahrtsstraße und Spurwechsel

1. Ein Fahrzeug, das in eine zweispurige vorfahrtsberechtige Straße einbiegt und auf dieser sogleich auf die linke Spur wechselt, hat im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Einbiege- und Spurwechselvorgang eine deutlich erhöhte Betriebsgefahr.2. Kommt es nach dem Einbiegen zu einem Auffahrunfall auf der Vorfahrtsstraße mit einem mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeug und lässt sich nicht mehr aufklären, wie lange der Einbiegevorgang bereits beendet war, als das herannahende Fahrzeug auf das eingebogene auffuhr, so stellt der Unfall für das eingebogene Fahrzeug kein unabwendbares Ereignis dar.3. Es ist angemessen, die Betriebsgefahr des eingebogenen Fahrzeugs mit 30 % in die Abwägung der Unfallverursachung mit einzubeziehen.

Normenkette:

StVO § 7 Abs. 5 § 8 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: