AG Hannover - Urteil vom 23.12.1999
507 C 10059/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 S. 1 § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 169

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall nach Fahrstreifenwechsel

AG Hannover, Urteil vom 23.12.1999 - Aktenzeichen 507 C 10059/99

DRsp Nr. 2008/13742

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall nach Fahrstreifenwechsel

Lässt sich der Hergang eines Auffahrunfalls nach einem vorausgegangenen Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht näher aufklären, so ist der Schaden hälftig zu teilen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 S. 1 § 7 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem, Verkehrsunfall, der sich am 09.01.1999 gegen 20.55 Uhr auf dem W.-Weg in H. ereignet hat. Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw Renault Clio, amtliches Kennzeichen xxx, den rechten von zwei vorhandenen Fahrstreifen auf dem W.-Weg in Richtung S.-Kreuzung. Der Beklagte zu 1) befuhr zunächst mit seinem Pkw Mercedes D 300 LI Coupe, amtliches Kennzeichen xxx, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, den linken der beiden vorhandenen Fahrstreifen des W.-Wegs in der selben Richtung. Der Beklagte zu 1) befand sich vor der Klägerin. Er wechselte auf die rechte Fahrspur. Die beiden Fahrzeuge näherten sich einem Stauende. Der Beklagte zu 1) bremste sein Fahrzeug ab. Obwohl die Klägerin daraufhin sofort eine Vollbremsung einleitete, konnte sie ihr Fahrzeug nicht mehr zum Stillstand bringen und kollidierte mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1). Die Straßen- und Witterungsverhältnisse waren schlecht, auf der Straßenoberfläche begann sich Eisglätte zu bilden.