BGH - Urteil vom 21.12.2004
VI ZR 276/03
Normen:
BGB § 823 § 828 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 150
NJW-RR 2005, 327
NZV 2005, 185
VRS 108, 248
VersR 2005, 378
ZfS 2005, 174
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 20.08.2003
AG Bielefeld,

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines parkenden Kraftfahrzeugs durch ein radfahrendes Kind

BGH, Urteil vom 21.12.2004 - Aktenzeichen VI ZR 276/03

DRsp Nr. 2005/1600

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines parkenden Kraftfahrzeugs durch ein radfahrendes Kind

»1. Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (im Anschluß an das Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).«2. Die Haftungsprivilegierung erstreckt sich daher nicht auf Schäden, die ein radfahrendes Kind an einem parkenden Fahrzeug verursacht.

Normenkette:

BGB § 823 § 828 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Am 28. Oktober 2002 beschädigte der damals neun Jahre alte Beklagte den ordnungsgemäß am Straßenrand geparkten PKW der Klägerin, wobei offengeblieben ist, ob der Beklagte - wie von der Klägerin behauptet - auf den Bürgersteig fuhr oder - nach seiner eigenen Darstellung - auf der Fahrbahn beim Wenden in einer Kehre gestürzt ist.