OLG Naumburg - Urteil vom 17.12.2002
9 U 178/02
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 § 543 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ;
Fundstellen:
VRS 104, 417
VersR 2004, 663
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 20.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 45/02

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

OLG Naumburg, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 9 U 178/02

DRsp Nr. 2003/2888

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

»Lässt sich bei einem Verkehrsunfallgeschehen nur feststellen, dass es zu einer Auffahrsituation gekommen ist, lässt sich aber nicht klären, ob es sich um einen typischen Auffahrunfall handelt, oder ob dem Unfallgeschehen ein Spurwechsel des Vorausfahrenden unmittelbar vorangegangen ist, dann kommen die Regeln über den Anscheinsbeweis nicht zur Anwendung, wenn sich der Unfall auf einer deutschen Autobahn ereignet hat (zur Abgrenzung Anscheinsbeweis, Beweis eines atypischen Geschehensablaufs s.a. Senat, Urteil vom 17.12.2002 - 9 U 187/02). Ist die Betriebsgefahr bei beiden Fahrzeugen gleich hoch zu bewerten, ist es gerechtfertigt, den Schaden 1: 1 zu teilen.«

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 § 543 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO) abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Regeln des Anscheinsbeweises auf den vorliegenden Fall nicht angewendet.