AG Hamm - Urteil vom 10.08.2007
17 C 155/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 ;
Fundstellen:
SVR 2008, 23-24

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

AG Hamm, Urteil vom 10.08.2007 - Aktenzeichen 17 C 155/07

DRsp Nr. 2008/11106

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

Auch beim Anfahren nach verkehrsbedingtem Warten hat der nachfolgende Verkehr einen solchen Abstand einzuhalten, dass Schwierigkeiten des Vordermanns beim An- und Weiterfahren nicht zu einem Auffahren führen. Bei einem solchen schuldhaften Auffahren tritt in der Regel die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Vordermannes als haftungsbegründendes Moment vollständig zurück. Etwas anderes gilt jedoch nur, wenn das vorausfahrende Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund bis zum Stillstand abbremst und es zu einem Auffahrunfall kommt. In diesem Fall ist die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs mit 25% zu berücksichtigen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur zum Teil begründet.