AG Hamm, Urteil vom 10.08.2007 - Aktenzeichen 17 C 155/07
DRsp Nr. 2008/11106
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall
Auch beim Anfahren nach verkehrsbedingtem Warten hat der nachfolgende Verkehr einen solchen Abstand einzuhalten, dass Schwierigkeiten des Vordermanns beim An- und Weiterfahren nicht zu einem Auffahren führen. Bei einem solchen schuldhaften Auffahren tritt in der Regel die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Vordermannes als haftungsbegründendes Moment vollständig zurück. Etwas anderes gilt jedoch nur, wenn das vorausfahrende Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund bis zum Stillstand abbremst und es zu einem Auffahrunfall kommt. In diesem Fall ist die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs mit 25% zu berücksichtigen.