OLG Rostock - Urteil vom 18.11.2011
5 U 169/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 2; StVG § 9; StVG § 17 Abs. 1; BAB-RiGeschwV § 1; StVO § 4 Abs. 1 S. 1; StVO § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 71/09

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel

OLG Rostock, Urteil vom 18.11.2011 - Aktenzeichen 5 U 169/10

DRsp Nr. 2012/18513

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 09.09.2010, Az: 6 O 71/09, abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.300,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2008 sowie weitere 379,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2009 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1. wird ferner verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 2.652,02 € für die Zeit ab 20.12.2008 bis zum 01.03.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten der I. Instanz tragen die Klägerin 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Der Wert der Berufung beträgt 2.635,10 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2; StVG § 9; StVG § 17 Abs. 1; BAB-RiGeschwV § 1; StVO § 4 Abs. 1 S. 1; StVO § 7 Abs. 5;

Gründe: