OLG München - Urteil vom 05.12.2014
10 U 323/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 1507/13

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Bundesautobahn im Zusammenhang mit einem Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

OLG München, Urteil vom 05.12.2014 - Aktenzeichen 10 U 323/14

DRsp Nr. 2014/18640

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Bundesautobahn im Zusammenhang mit einem Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

Ereignet sich eine Kollision zweier Pkw in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs, spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des die Fahrspur wechselnden Fahrzeugs.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers vom 22.01.2014 gegen das Endurteil des Landgerichts München I (Az.: 19 O 1507/13) vom 18.12.2013 wird zurückgewiesen.

2.

Das Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der vom Senat wiederholten und um das erholte Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. S. ergänzten Beweisaufnahme im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers verneint.