OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.12.2014
2 U 76/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 81/13

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf einer Autobahn

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 2 U 76/14

DRsp Nr. 2016/3807

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf einer Autobahn

Kommt es zu einem Auffahrunfall auf einer Bundesautobahn, weil das vorausfahrende Fahrzeug seine Fahrt deutlich verlangsamt hat, um ein neben ihm fahrendes Gespann auf einen drohenden Schaden hinzuweisen, so ist eine hälftige Schadensteilung angezeigt, da zum Einen das auffahrende Fahrzeug entweder keinen hinreichenden Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat oder nicht hinreichend aufmerksam gefahren ist, das vorausfahrende Fahrzeug aber länger als nötig ein Hindernis für den fließenden Verkehr geschaffen hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21.3.2014 (Az.: 2-08 O 81/13) abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.400,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.288,92 € seit dem 30.8.2012 und aus 111,15 € seit dem 20.9.2012 sowie 446,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.4.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 54 % und die Beklagten 46 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.512,14 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;