KG - Hinweisbeschluss vom 20.11.2013
22 U 72/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 262/12

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verschuldens des Auffahrenden

KG, Hinweisbeschluss vom 20.11.2013 - Aktenzeichen 22 U 72/13

DRsp Nr. 2014/2395

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verschuldens des Auffahrenden

weist der Senat darauf hin, dass er nach dem Ergebnis der Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den genannten Gründen binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1;

Gründe:

Der Senat wird die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen müssen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO). Hinweis und Fristsetzung beruhen auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO.