AG Duisburg - Urteil vom 17.10.2007
35 C 5894/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 37 Abs. 2 S. 7; StVO § 11 Abs. 1;

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Kreuzungsbereich einer beampelten Kreuzung; Voraussetzungen der Nutzungsausfallentschädigung

AG Duisburg, Urteil vom 17.10.2007 - Aktenzeichen 35 C 5894/06

DRsp Nr. 2009/22515

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Kreuzungsbereich einer beampelten Kreuzung; Voraussetzungen der Nutzungsausfallentschädigung

1. Fährt ein Fahrzeug auf ein an einer beampelten Kreuzung verkehrsbedingt bis zum Stillstand abgebremsten Fahrzeug auf, so trägt das auffahrende Fahrzeug die alleinige Haftung. 2. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfällt, wenn der Geschädigte die Reparatur erst 2 1/2 Wochen nach dem Unfall in Auftrag gegeben und eine vierwöchige Reparaturdauer bei einem verhältnismäßig geringen Schaden hingenommen hat, da sich hieraus ergibt, dass der Nutzungswille nicht uneingeschränkt war.

Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1,244,83 Euro (i.W.: eintausendzweihundertvierundvierzig 83/100 Euro) nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 15.12.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen wurde.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 9/10.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100 Euro abzuwenden, wenn dieser nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 37 Abs. 2 S. 7; StVO § 11 Abs. 1;