BGH - Urteil vom 09.01.1959
VI ZR 202/57
Normen:
StVG § 7 ;
Fundstellen:
VRS 16, 170
VersR 1959, 157
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall zweier Lastzüge auf der Autobahn

BGH, Urteil vom 09.01.1959 - Aktenzeichen VI ZR 202/57

DRsp Nr. 1994/6479

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall zweier Lastzüge auf der Autobahn

»1. Es ist eine die Haftung nach § 7 StVG begründende Auswirkung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, wenn es auf der Fahrbahn einer dem Schnellverkehr dienenden Straße wegen Motorschadens liegen bleibt. Auf die kürzere oder längere Dauer dieses Zustands kommt es nicht an (Abweichung von RGZ 122, 270).«2. Bleibt ein Lastzug auf der Autobahn wegen Motorschaden liegen und fährt ein weiterer Lastzug auf, so ist von hälftiger Schadensteilung auszugehen. Dabei hat sich der Halter des liegen gebliebenen Lastzugs die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen zu lassen, die dadurch erhöht wurde, dass der Fahrer nach einem Aufenthalt die Fahrt fortgesetzt hat, obwohl er angesichts einer schwachen Batterie befürchten musste, dass das Fahrzeug auf der Autobahn liegen bleiben und dort ein Hindernis bilden werde. Diese erhöhte Betriebsgefahr wiegt gleich schwer wie das Verschulden des auffahrenden Fahrzeugs, dessen Fahrer nicht die genügende Aufmerksamkeit hat walten lassen.

Normenkette:

StVG § 7 ;

Tatbestand: