OLG Celle - Urteil vom 16.12.2020
14 U 87/20
Normen:
StVG § 17; StVO § 4 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 15.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 248/18

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall

OLG Celle, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 14 U 87/20

DRsp Nr. 2021/1117

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall

1. Gegen den Auffahrenden spricht der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Unfallverursachung, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die gegen die Typizität des Geschehens sprechen. 2. Auch im Falle eines Kettenauffahrunfalls kann nach den Umständen des Einzelfalls ein Anscheinsbeweis gegen den ersten Auffahrenden sprechen. 3. Der Hintermann muss grundsätzlich, wenn keine atypische Konstellation vorliegt, mit einem plötzlichen scharfen Bremsen des Vorausfahrenden rechnen; der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist in dem Fall nicht erschüttert. 4. Der Auffahrende haftet auch bei unverhofft starkem Bremsen des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund in der Regel überwiegend (hier 70 : 30).

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. April 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden [5 O 248/18] teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.825,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. September 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.