OLG Celle - Urteil vom 29.11.1973
5 U 80/73
Normen:
StVG § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1974, 669

Haftungsverteilung bei einem Kettenunfall auf der Autobahn

OLG Celle, Urteil vom 29.11.1973 - Aktenzeichen 5 U 80/73

DRsp Nr. 1994/8554

Haftungsverteilung bei einem Kettenunfall auf der Autobahn

1. Fährt auf einer Autobahn ein von hinten herannahendes Fahrzeug auf ein bereits in einen Auffahrunfall verwickeltes Fahrzeug auf und schiebt es dieses in das Vorderfahrzeug hinein, so dass weitere Schäden entstehen, so ist das auffahrende Fahrzeug verpflichtet, die Schäden des Fahrzeugs, auf das es aufgefahren ist, zu 80% zu tragen. Dieses bleibt zu 20% belastet, weil die Möglichkeit offen bleibt, dass das Auffahren durch zu spätes Bremsen oder durch einen zu geringen Sicherheitsabstand zum Vordermann mit verschuldet und durch den eigenen Aufprall der Anhalteweg für die hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer verkürzt wurde.