OLG Koblenz - Urteil vom 22.12.2003
12 U 985/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 18 ; StVO § 9 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 272

Haftungsverteilung bei einem Unfall an einer bevorrechtigten Einmündung

OLG Koblenz, Urteil vom 22.12.2003 - Aktenzeichen 12 U 985/02

DRsp Nr. 2005/3699

Haftungsverteilung bei einem Unfall an einer bevorrechtigten Einmündung

»1. Maßgebend für die verkehrsrechtliche Einordnung als Straße oder Ausfahrt ist das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale. Eine Sackstraße, an der erkennbar mehrere unterschiedlich bebaute Einzelparzellen liegen, und die eine asphaltierte trichterförmige Straßeneinmündung in eine Durchgangsstraße hat, ist eine verkehrsmäßig selbstständige vorfahrtsfähige Straße. 2. Ist im Einmündungsbereich der Verlauf der Durchgangsstraße durch in gleichmäßigen Abständen aufgebrachte weiße gleichlange Blockstreifen markiert, ändert dies nichts am Umfang der Vorfahrtsberechtigung. 3. Es entspricht erfahrungsgemäß oft dem instinktiven Verhalten des auf einer durchgehenden Straße Fahrenden, sich gegenüber einer von rechts einmündenden und auf der anderen Straßenseite nicht fortsetzenden Straße (T-Einmündung) als vorfahrtsberechtigt anzusehen. Der aus einer solchen Einmündung kommende Autofahrer muss daher darauf gefasst sein, dass von links nahende Verkehrsteilnehmer seine Vorfahrt nicht beachten werden und entsprechend vorsichtig fahren.