OLG Stuttgart - Urteil vom 11.12.2013
9 U 159/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 05.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 181/12

Haftungsverteilung bei einem Unfall anlässlich der Begegnung mit einem im Gegenverkehr überholenden Rettungswagen

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 9 U 159/13

DRsp Nr. 2014/15740

Haftungsverteilung bei einem Unfall anlässlich der Begegnung mit einem im Gegenverkehr überholenden Rettungswagen

Lässt sich weder der Nachweis führen, dass ein Rettungswagen vorschriftswidrig überholt bzw. die Mittellinie überfahren hat, noch dass ein Fahrzeug des Gegenverkehrs auf einen verkehrsordnungswidrigen Überholvorgang des Rettungswagens reagiert und nicht unaufmerksam gefahren ist, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen - Einzelrichter - vom 05.07.2013, Az. 7 O 181/12, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe

I.

Eines Tatbestandes bedarf es gem. § 313a ZPO nicht.

II.

Die gem. § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gem. § 17 Abs. 1, 2 i.V.m. §§ 7, 11 StVG einen auf sie gem. § 86 VVG übergegangenen Schadensersatzanspruch, der mindestens in der Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrages noch besteht.