KG - Urteil vom 05.11.1970
12 U 724/70
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden C-1/10
NJW 1971, 142

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Überholen

KG, Urteil vom 05.11.1970 - Aktenzeichen 12 U 724/70

DRsp Nr. 1994/1832

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Überholen

»1. Grundsätzlich hat der Überholende die Verantwortung dafür, daß der Überholungsvorgang gefahrlos durchgeführt und beendet werden kann. Kommt es aber zu einem Zusammenstoß, weil der Überholte wegen eines Hindernisses auf der Fahrbahn nach links ausweichen muss, so kommt seine Mithaftung in Betracht, wenn es ihm bei einem sachgerechten und zumutbaren Verhalten möglich gewesen wäre, den Unfall zu verhindern.(Haftungsquote 1/5 : 4/5 zu Lasten des überholenden Fahrzeugs)2. Die von dem Geschädigten mit der Instandsetzung beauftragte Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so daß er für deren Verschulden nicht einzustehen hat. Erhöhte Kosten, die durch eine unzweckmäßige Arbeitsweise der Werkstatt entstehen, sind eine adäquate Folge des Schadenereignisses und gehen daher zu Lasten des Schädigers.3. Ein Abzug "neu für alt" setzt bei Kraftfahrzeuginstandsetzungen voraus, daß der Geschädigte Aufwendungen erspart, die er später doch hätte machen müssen. Er ist nicht gerechtfertigt, wenn Teile ersetzt werden, die im Allgemeinen die Lebensdauer des Fahrzeugs erreichen, weil dann eine Wertverbesserung nicht eintritt oder sich nicht auswirkt.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe: