AG Weiden - Urteil vom 16.11.2007
1 C 489/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 ;
Fundstellen:
zfs 2008, 81
zfs 2008, 81

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Überholen

AG Weiden, Urteil vom 16.11.2007 - Aktenzeichen 1 C 489/07

DRsp Nr. 2008/11146

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Überholen

Kann bei einem Unfall bei einem Überholvorgang ein Verschulden eines der beteiligten Fahrer nicht festgestellt werden, so ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr von einer Haftung 50 : 50 auszugehen. Hat einer der beteiligten Fahrer ein aus einem LKW und einem Hänger bestehendes Gespann geführt, so beträgt die Haftungsquote wegen der erhöhten Betriebsgefahr des Gespanns 70 : 30 zu seinen Lasten.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 ;

Tatbestand:

Mit der Klage wird Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 1.11.2006 geltend gemacht.