Wegen des Tatbestands wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Amtsgericht Detmold hat die Klage durch Urteil vom 07. Oktober 2004 abgewiesen mit der Begründung, es spräche ein Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtsverletzung des Klägers. Diesen habe der Kläger nicht entkräften können, da der Sachverständige Dipl.-Ing. ... weder habe feststellen können, dass der Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreisverkehr eingefahren sei, noch, dass der Beklagte zu 1) sich noch vor dem Kreisverkehr befunden habe, als der Kläger selbst in diesen eingefahren sei.
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