LG Detmold - Urteil vom 22.12.2004
2 S 110/04
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 41 Abs. 2 Zeichen 215 § 8 § 9a ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 222
DAR 2005, 222
DAR 2005, 222
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 714/03

Haftungsverteilung bei einem Unfall im Kreisverkehr

LG Detmold, Urteil vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 2 S 110/04

DRsp Nr. 2005/20729

Haftungsverteilung bei einem Unfall im Kreisverkehr

Ist bei einem Unfall im Kreisverkehr nicht mehr festzustellen, welcher der Unfallbeteiligten den Kreisverkehr zuerst erreicht hat, so spricht kein Beweis des ersten Anscheins für das Verschulden des einen oder anderen Unfallbeteiligten.

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 41 Abs. 2 Zeichen 215 § 8 § 9a ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Wegen des Tatbestands wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht Detmold hat die Klage durch Urteil vom 07. Oktober 2004 abgewiesen mit der Begründung, es spräche ein Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtsverletzung des Klägers. Diesen habe der Kläger nicht entkräften können, da der Sachverständige Dipl.-Ing. ... weder habe feststellen können, dass der Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreisverkehr eingefahren sei, noch, dass der Beklagte zu 1) sich noch vor dem Kreisverkehr befunden habe, als der Kläger selbst in diesen eingefahren sei.