AG Minden - Urteil vom 07.12.2007
26 C 215/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18;

Haftungsverteilung bei fehlendem Unabwendbarkeitsnachweis und fehlendem Nachweis des Verschuldens des Unfallgegners; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem hälftigen Mitverschulden der Geschädigten

AG Minden, Urteil vom 07.12.2007 - Aktenzeichen 26 C 215/06

DRsp Nr. 2009/8271

Haftungsverteilung bei fehlendem Unabwendbarkeitsnachweis und fehlendem Nachweis des Verschuldens des Unfallgegners; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem hälftigen Mitverschulden der Geschädigten

1. Konnte keine der beiden Unfallparteien nachweisen, dass der Unfall für sie unabwendbar gewesen ist bzw. dass die jeweils andere Partei das Rechtsfahrgebot missachtet bzw. die eigene Partei das Rechtsfahrgebot beachtet hat, ist der Schaden im Verhältnis 50 : 50 zu teilen. 2. 250 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer hälftigen Mithaftungsquote für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine Gesichtsschädelprellung im Bereich der Nase, Ober- und Unterlippe sowie Abschürfungen am Kinn und am Hals erlitt. Bei den unfallbedingten Gesichtsverletzungen handelte es sich um Prellungen mit Verbrennungserscheinungen, die durch den Airbag eintraten. MdE von 100 % für 8 Tage. Behandlung mit einer Brand- und einer Heilsalbe. Die Mimik war durch die Schwellungen, die schmerzten, eingeschränkt.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger 0,23 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.