OLG Bremen - Urteil vom 18.12.1990
3 U 74/90
Normen:
StVO § 8 Abs. 1 Nr. 2 § 10 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 858
NZV 1991, 472

Haftungsverteilung bei Kollision an der Einmündung eines Parzellenweges

OLG Bremen, Urteil vom 18.12.1990 - Aktenzeichen 3 U 74/90

DRsp Nr. 1994/8247

Haftungsverteilung bei Kollision an der Einmündung eines Parzellenweges

»1. An der Einmündung eines Weges aus einem Kleingartengebiet (sog. Parzellenweg) in eine dem fließenden Verkehr dienende Straße gilt die Vorfahrtsregel "rechts vor links" regelmäßig nicht, da Parzellenwege i.d.R. wie Feldwege i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVO einzuordnen sind.«2. Kommt es zu einer Kollision mit einem aus dem Parzellenweg auf eine vorfahrtberechtigte Straße einbiegenden Fahrzeug mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, so ist von einer Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des einbiegenden Fahrzeugs auszugehen.

Normenkette:

StVO § 8 Abs. 1 Nr. 2 § 10 ;
Fundstellen
NJW-RR 1991, 858
NZV 1991, 472