OLG München - Urteil vom 12.08.1958
5 U 980/58
Normen:
BGB § 254 § 266 § 293 § 823 ;
Fundstellen:
VersR 1959, 550

Haftungsverteilung bei Kollision an unvollkommen beschilderter Kreuzung; Annahmeverzug bei Nichtannahme eines Vergleichsangebots

OLG München, Urteil vom 12.08.1958 - Aktenzeichen 5 U 980/58

DRsp Nr. 1994/12898

Haftungsverteilung bei Kollision an unvollkommen beschilderter Kreuzung; Annahmeverzug bei Nichtannahme eines Vergleichsangebots

1. Ist an einer Kreuzung eine Einmündung von rechts mit "Vorfahrt gewähren" ausgeschildert, wohingegen auf der von links kreuzenden Straße eine positive, Vorfahrt gewährende Beschilderung fehlt, so gilt für ein von dort heranfahrendes Fahrzeug die Grundregel "rechts vor links". Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des von rechts kommenden und nach der Beschilderung wartepflichtigen Fahrzeugs gerechtfertigt.2. Der Geschädigte gerät durch die Verweigerung der Annahme von Teilleistungen der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht in Annahmeverzug, wenn dies auf die Annahme eines Vergleichsangebots dem Ausschluss weitergehender Ansprüche hinauslaufen würde.

Normenkette: