BGH - Urteil vom 09.01.1959
VI ZR 9/58
Normen:
StVG (a.F.) § 8 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Haftungsverteilung bei Kollision einer Eisenbahn mit einer auf einem unbeschrankten Bahnübergang liegen gebliebenen landwirtschaftlichen Zugmaschine; Voraussetzungen der Ausnahme von der Gefährdungshaftung

BGH, Urteil vom 09.01.1959 - Aktenzeichen VI ZR 9/58

DRsp Nr. 1994/6481

Haftungsverteilung bei Kollision einer Eisenbahn mit einer auf einem unbeschrankten Bahnübergang liegen gebliebenen landwirtschaftlichen Zugmaschine; Voraussetzungen der Ausnahme von der Gefährdungshaftung

»1. Bietet die objektive Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges keine Gewähr dafür, dass es die Geschwindigkeitsgrenze von 20 km/h nicht überschreiten kann, so entfällt der Haftungsausschluss nach § 8 StVG; es kann nicht darauf ankommen, ob gerade der betreffende Fahrer in der Lage war, den Eingriff vorzunehmen, der die Erzielung einer höheren Fahrgeschwindigkeit ermöglichte.«2. Wird die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einer landwirtschaftlichen Zugmaschine auf 20 km/h dadurch erreicht, dass ein durch ein verplombtes Gehäuse geschützter Drehregler so eingestellt ist, dass die Drehzahl des Motors begrenzt wird, so greift der Haftungsausschluss gem. § 8 StVG nicht, da einem einigermaßen technisch versierten Fahrer möglich ist, diese Vorrichtung außer Kraft zu setzen.3. Kommt es zu einer Kollision einer Eisenbahn mit einer auf einem unbeschrankten Bahnübergang ohne Verschulden des Fahrers liegen gebliebenen landwirtschaftlichen Zugmaschine, so fallen bei der Haftungsverteilung lediglich die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge ins Gewicht. Diese sind gleich zu bewerten.

Normenkette:

StVG (a.F.) § 8 ;

Tatbestand: