KG - Urteil vom 14.12.2017
22 U 31/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 371/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf einem Bussonderfahrstreifen fahrenden Pkw mit einem von der rechten, zum Parken benutzten Spur auf die mittlere Spur auffahrenden Pkw

KG, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 22 U 31/16

DRsp Nr. 2017/17851

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf einem Bussonderfahrstreifen fahrenden Pkw mit einem von der rechten, zum Parken benutzten Spur auf die mittlere Spur auffahrenden Pkw

Kommt es zu einer Kollision eines vom rechten zum Parken benutzten Fahrstreifen auf die mittlere Spur auffahrenden Pkw mit einem auf einer als Bussonderfahrstreifen ausgewiesenen Fahrspur herannahenden Pkw, so trägt das von rechts auf die Fahrbahn auffahrende Fahrzeug die alleinige Haftung. Die Ausweisung eines Bussonderfahrstreifens schützt nicht davor, dass auf diesem Fahrzeuge geführt werden.

Auf die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das am 27. Januar 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 45 O 371/15, abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.244,20 EUR nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2015 zu zahlen. Im Übrigen werden die weitergehende Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10 S. 1;

Gründe:

(abgekürzt nach § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)