OLG München - Urteil vom 21.12.2012
10 U 2595/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 11 Abs. 3 Hs. 1;
Fundstellen:
r+s 2013, 354
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 671/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf einer vorfahrtberechtigten Straße fahrenden Fahrzeugs mit einem wartepflichtigen Fahrzeug

OLG München, Urteil vom 21.12.2012 - Aktenzeichen 10 U 2595/12

DRsp Nr. 2013/436

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf einer vorfahrtberechtigten Straße fahrenden Fahrzeugs mit einem wartepflichtigen Fahrzeug

Kann eine Kollision durch maßvolles Bremsen des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs vermieden werden, so ist eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs angemessen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 25.06.2012 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 25.05.2012 (Az.: 6 O 671/12) in Nr. I. und II. sowie in Nr. V. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.216,14 Euro zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 70 % der materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 5.11.2011 gegen 15:10 Uhr in Engelsberg zu ersetzen.

3.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Klageverfahrens trägt die Beklagte 70 % und der Kläger 30 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 40 % und der Kläger 60 %.

Die Kosten des Widerklageverfahrens trägt der Widerkläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 11 Abs. 3 Hs. 1;

Gründe

A.