OLG Hamm - Beschluss vom 27.06.2022
7 U 19/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 124/21

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstückseinfahrt einfahrenden und gleich wieder in eine Einfahrt einbiegenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2022 - Aktenzeichen 7 U 19/22

DRsp Nr. 2022/16224

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstückseinfahrt einfahrenden und gleich wieder in eine Einfahrt einbiegenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

Kommt es in unmittelbarem und zeitlichem Zusammenhang zu einem Verstoß des Einfahrenden gegen § 10 StVO und gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO, ohne dass die besondere Gefährlichkeit des Einfahrvorgangs aufgehoben ist, und wird der auf der Straße herannahende Fahrer zu einem Ausweichen herausgefordert, liegt darin kein Überholen bei unklarer Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und die Betriebsgefahr des Herannahenden tritt hinter der doppelten Gefährlichkeit des Fahrvorgangs des Einfahrenden vollständig zurück.

Diesen trifft daher die alleinige Haftung.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 9.000,00 EUR festzusetzen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.